Hingegen sind jene Kosten, die durch korrekte Beweisabnahmen etc. entstanden sind, nicht von der Rechtsmittelinstanz dem Staat aufzuerlegen, da sie im zu wiederholenden Verfahren verwertbar sind. Daher ermächtigt das Gesetz die Rechtsmittelinstanz, nach billigem Ermessen und den Umständen des Falles über die Tragung der Kosten der Vorinstanz zu entscheiden (GRIESSER YVONA, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 16 zu Art. 428).