Massgebend für den Ermessensentscheid ist, ob die Kosten aufgrund von fehlerhaften Verfahrenshandlungen entstanden sind. Müssen beispielsweise unverwertbare Zeugeneinvernahmen wiederholt werden, hat der Staat die mit der Wiederholung verbundenen (unnötigen) Kosten zu tragen. Hingegen sind jene Kosten, die durch korrekte Beweisabnahmen etc. entstanden sind, nicht von der Rechtsmittelinstanz dem Staat aufzuerlegen, da sie im zu wiederholenden Verfahren verwertbar sind.