436 Abs. 3 StPO betreffend Entschädigungen, dass die Parteien im Falle der Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben. Dies muss analog auch im Fall, in welchem die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, gelten. Massgebend für den Ermessensentscheid ist, ob die Kosten aufgrund von fehlerhaften Verfahrenshandlungen entstanden sind.