19. Allgemeine Ausführungen 19.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Kongruent dazu regelt Art. 436 Abs. 3 StPO betreffend Entschädigungen, dass die Parteien im Falle der Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben.