10 17. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit aufzuheben ist (vgl. BSK StPO-KELLER, N 2 zu Art. 409; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1). Es sei an dieser Stelle lediglich der Form halber daran erinnert, dass der Schuldspruch gegen den Beschuldigten 3 inkl. entsprechender Kostenfolgen unangefochten geblieben ist und somit nochmals neu zu ergehen haben wird.