16. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil – welches auf einer mangelhaften Anklage beruht – aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte bundesgerichtliche Praxis hinzuweisen, wonach auch in jenen Fällen, in denen ein (vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangenes) erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, die Verfolgungsverjährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintritt (BGE 143 IV 450 E. 1.2. mit Hinweisen;