(vgl. BSK StPO- BÄHLER, N 7 zu Art. 379). Im Übrigen käme eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft – was die Vorinstanz tun müsste, zumal sie den Mangel ja nicht selbst heilen könnte – einem prozessualen Leerlauf gleich (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 63b zu Art. 9). Zudem gebietet es die Wahrung des Instanzenzugs, dass die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung ebenfalls an die Staatsanwaltschaft zurückgeht und nicht etwa das Verfahren bei der oberen Instanz hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO e contrario; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich