IV. Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes 15. Entgegen der Auffassung der Verteidiger hat die Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht direkt eine Verfahrenseinstellung zur Folge. Vielmehr hat in erster Linie eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO). Erst wenn auch danach die Anklage ungenügend ist, erfolgt eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 9 StPO;