Dies gerade auch bei einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem ein langer Deliktszeitraum angeklagt wird, und in welchem nicht nur der Geschäftsführer/Verwaltungsrat der fraglichen Unternehmen, sondern auch die Mitarbeiter der Revisionsstelle angeklagt sind. Weiter handelt es sich wie gesehen nicht um ein klassisches Vorsatzdelikt, sondern es kann in Bezug auf die Vermögenseinbusse auch Fahrlässigkeit genügen, wobei immerhin grobe Fahrlässigkeit verlangt wird. Damit für die Beschuldigten (und das Gericht) nachvollziehbar ist, was ihnen diesbezüglich genau vorgeworfen wird, bedarf es der näheren Umschreibung.