9 fenen ganz genau wissen oder ihnen zumindest klar sein muss, was ihnen zur Last gelegt wird, ist dies beim Vorwurf der Misswirtschaft, insbesondere bei dieser Tatbestandsvariante, die ein Unterlassen betrifft, nicht per se offenkundig und eindeutig. Dies gerade auch bei einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem ein langer Deliktszeitraum angeklagt wird, und in welchem nicht nur der Geschäftsführer/Verwaltungsrat der fraglichen Unternehmen, sondern auch die Mitarbeiter der Revisionsstelle angeklagt sind.