14.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in casu der Anklagegrundsatz verletzt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Fallkonstellation in mehrerlei Hinsicht einen Spezialfall darstellt, was mit erhöhten Anforderungen an die Umschreibungsdichte einhergeht. So handelt es sich bei der Misswirtschaft bereits um einen eher schwer fassbaren Tatbestand, bei welchem sich die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten schwierig gestaltet (vgl. BSK StGB- HAGENSTEIN, N 8 f. zu Art. 165). Anders als in anderen Fällen, bei denen die Betrof-