In Bezug auf die Verschlimmerung der Überschuldung fehlt jedoch jegliche Umschreibung von subjektiven Elementen. Es bleibt völlig unklar, was die Anklagebehörde den Beschuldigten diesbezüglich vorwirft. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Mitarbeiter der Revisionsstelle womöglich nicht unmittelbar in den weiteren Geschäftsgang der betroffenen Unternehmen involviert waren. Auch deshalb sind höhere Anforderungen an die Umschreibung des ihnen gemachten Vorwurfs zu stellen. 14.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in casu der Anklagegrundsatz verletzt ist.