StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung voraus. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.6.2). In den Strafbefehlen wird den Beschuldigten 1-3 zwar in Bezug auf die Pflichtverletzungen, mithin die inkriminierten Tathandlungen, Vorsatz vorgeworfen. In Bezug auf die Verschlimmerung der Überschuldung fehlt jedoch jegliche Umschreibung von subjektiven Elementen.