Sodann werden auch betreffend den subjektiven Tatbestand die Anforderungen an die Anklageschrift nicht erfüllt. Diesbezüglich reicht zwar in der Regel die Angabe, dass der Täter die inkriminierte Tat «vorsätzlich» begangen hat; dies jedenfalls bei Tatbeständen, die nur vorsätzlich begangen werden können (vgl. BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, N 33 und 38 zu Art. 325). Bei der Misswirtschaft handelt es sich indes nicht um ein «gewöhnliches» Vorsatzdelikt. Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung voraus.