Dies umso mehr, als in den Strafbefehlen festgehalten wird: «Auch im weiteren Verlauf gelang die Sanierung nicht […].» Diese Formulierung impliziert weitere, in den Strafbefehlen jedoch nicht näher umschriebene Sanierungsbemühungen, die im Zusammenhang mit der Frage der Kausalität ebenfalls von Relevanz sein könnten. Der hier inkriminierte Sachverhalt stellt somit erhöhte Anforderungen an die Umschreibung des Kausalzusammenhangs, welchen in den vorliegenden Strafbefehlen nicht Genüge getan wird. Sodann werden auch betreffend den subjektiven Tatbestand die Anforderungen an die Anklageschrift nicht erfüllt.