Weiter ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der (angeblichen) Vermögenseinbusse vorliegend nicht geradezu offensichtlich erscheint. Dennoch wird in den Strafbefehlen nicht näher darauf eingegangen. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Tatbestandselementen verdient indes gerade auch mit Blick auf die lange Dauer bis zum Konkurs (über 6 bzw. 7 Jahre) besondere Beachtung. Dies umso mehr, als in den Strafbefehlen festgehalten wird: «Auch im weiteren Verlauf gelang die Sanierung nicht […].»