8 sich gegebenenfalls dagegen zu wehren. Bei der vorliegend angeklagten Tatbestandsvariante geht es gerade nicht darum, dass durch eine strafbare Handlung die Überschuldung herbeigeführt worden wäre. Die Überschuldung muss bei dieser Variante bereits bestehen und durch die Tathandlung zusätzlich verschlimmert werden. Weiter ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der (angeblichen) Vermögenseinbusse vorliegend nicht geradezu offensichtlich erscheint.