So wird diesbezüglich bloss festgehalten, dass er nicht zu einer erfolgreichen Sanierung geführt habe. Weiteres wird aber zum darauffolgenden Verlauf nicht aufgeführt – obwohl zwischen der vorgeworfenen Pflichtverletzung (Unterlassung der Überschuldungsanzeige) und dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung) über 6 Jahre bzw. bei der Q.________ SA über 7 Jahre vergangen sind. Auch wird die angebliche Vermögenseinbusse selbst nicht näher erläutert oder konkretisiert.