Abgesehen von der Erwähnung eines Patentverkaufes, der mangels Werthaltigkeit der entsprechenden Forderung nicht zu einer effektiven Sanierung geführt habe, wird zum weiteren Verlauf einzig festgehalten, dass sich die Überschuldung der Gesellschaft(en) weiterhin verschlimmert habe und den Gesellschaftsgläubigern ein Schaden entstanden sei. Inwiefern dies der Fall gewesen sein bzw. weshalb oder aus welchen Umständen darauf geschlossen werden können soll, wird nicht umschrieben.