Es fällt auf, dass sich die Strafbefehle gar nicht dazu äussern, was passiert sei, nachdem eine erfolgreiche Sanierung nicht mehr realistisch gewesen sei und eine Überschuldungsanzeige hätte erfolgen müssen. Abgesehen von der Erwähnung eines Patentverkaufes, der mangels Werthaltigkeit der entsprechenden Forderung nicht zu einer effektiven Sanierung geführt habe, wird zum weiteren Verlauf einzig festgehalten, dass sich die Überschuldung der Gesellschaft(en) weiterhin verschlimmert habe und den Gesellschaftsgläubigern ein Schaden entstanden sei.