_ AG und mit dieser wirtschaftlich und personell eng verflochten war, sehr ähnlich, sodass nachfolgend nicht separat darauf eingegangen wird. Die nachfolgenden Ausführungen gelten grundsätzlich für beide Vorwürfe gleichermassen. 14.3 Es fällt auf, dass sich die Strafbefehle gar nicht dazu äussern, was passiert sei, nachdem eine erfolgreiche Sanierung nicht mehr realistisch gewesen sei und eine Überschuldungsanzeige hätte erfolgen müssen.