725 Abs. 2 OR beim Beschuldigten 3) und ihre Funktion arg nachlässig ausgeübt, wodurch sich die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmert habe und den Gesellschaftsgläubigern ein Schaden entstanden sei. Soweit im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz interessierend, lauten die den Beschuldigten gemachten Vorwürfe in Bezug auf die Q.________ SA, welche im fraglichen Zeitraum eine Tochter- bzw. Schwestergesellschaft der P.________ AG und mit dieser wirtschaftlich und personell eng verflochten war, sehr ähnlich, sodass nachfolgend nicht separat darauf eingegangen wird.