je mit Hinweisen). Je komplexer und gravierender ein Vorwurf ist, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden. Die Anforderung an die Umschreibungsdichte kann in Bezug auf ein Ele- 6 ment u.a. auch deshalb erhöht sein, weil die inkriminierte Tat ein an sich strafloses Verhalten umfasst, das sich aufgrund eines verpönten Elementes als strafbar erweisen könnte (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 26 zu Art. 325).