BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der Umgrenzungs- und Informationsfunktion hat die Anklageschrift den zu beurteilenden Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, d. h. zu individualisieren. Das Ziel liegt darin, den Angeklagten detailliert i. S. v. Art. 6 Ziff. 3 EMRK über die Art und den Grund der erhobenen Vorwürfe in Kenntnis zu setzen.