Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim Grundsatz in dubio pro reo um eine Beweiswürdigungsregel handelt. Sie wurde seitens der Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Vorfragen – mithin noch vor Eröffnung des Beweisverfahrens – angerufen. In diesem Stadium des Verfahrens kann diese somit bereits sachlogisch nicht die von den Beschuldigten ersuchte Wirkung entfalten, mithin nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu einer Verfahrenseinstellung führen, sondern ist Teil der Beweiswürdigung und somit der Frage, ob ein Sachverhalt, so wie er angeklagt wurde, als erstellt zu gelten hat.