__ AG (Revisionsstelle) und nicht gegenüber den Beschuldigten erhobenen Klage bekanntlich nicht durchgedrungen sind, wären dort allenfalls gemachte Feststellungen für das vorliegende Strafverfahren nicht bindend. Ebensowenig ist die Angabe des angeblichen Deliktszeitpunktes in der Strafanzeige für die Strafbehörden bindend. Vielmehr haben diese den allfälligen Deliktszeitpunkt selber zu eruieren. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim Grundsatz in dubio pro reo um eine Beweiswürdigungsregel handelt.