10. Aus ihrem Vorbringen, in dubio pro reo sei betreffend Pflicht zur Anzeige der Überschuldung auf den 8. November 2007 abzustellen, können die Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ganz abgesehen davon, dass die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 mit ihrer auf dem Zivilweg – und nota bene gegenüber der O.________ AG (Revisionsstelle) und nicht gegenüber den Beschuldigten erhobenen Klage bekanntlich nicht durchgedrungen sind, wären dort allenfalls gemachte Feststellungen für das vorliegende Strafverfahren nicht bindend.