SR 312.0]) – wird den Beschuldigten vorliegend das Unterlassen der Überschuldungsanzeige ungefähr im Januar oder Februar 2008 vorgeworfen. Das hierauf ergangene erstinstanzliche Urteil datiert vom 5. Dezember 2022 und erging damit klarerweise noch vor Ablauf von 15 Jahren seit Januar oder Februar 2008 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).