9. Die Kammer geht mit den Beschuldigten insoweit einig, als fristauslösend für den Beginn der Verjährungsfrist derjenige Zeitpunkt anzusehen ist, in welchem die Überschuldungsanzeige hätte erfolgen müssen. Vom Gericht zu überprüfen ist indes der angeklagte Sachverhalt; allein dieser bildet die Grundlage des Urteils. In der Anklageschrift – als solche gelten vorliegend die Strafbefehle (vgl. Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) – wird den Beschuldigten vorliegend das Unterlassen der Überschuldungsanzeige ungefähr im Januar oder Februar 2008 vorgeworfen.