8. Die Beschuldigten bzw. deren Verteidiger bringen vor, fristauslösendes Ereignis für den Beginn der Verjährungsfrist sei vorliegend der Zeitpunkt, in welchem die Überschuldungsanzeige hätte erfolgen müssen. Sie führen weiter aus, die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 hätten im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich bzw. nachfolgend vor dem Bundesgericht wie auch in der Strafanzeige jeweils geltend gemacht, die Überschuldungsanzeige hätte