Hierzu gingen in der Folge keine Wortmeldungen der Parteivertreter ein. Die Verteidiger der Beschuldigten 1-3 beantragten im Rahmen der Vorfragen je die kostenfällige Einstellung des Strafverfahrens und die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg. Sie begründeten dies einerseits damit, dass die Anklageschrift den Anklagegrundsatz verletze, und andererseits damit, dass die Verjährung eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter des Strafklägers resp. der Strafund Zivilkläger 1-5 beantragten je die Abweisung dieser Anträge. Hierauf nahmen die Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 erneut Stellung;