6. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2024 vor der 2. Strafkammer (nachfolgend: Kammer) des Obergerichts des Kantons Bern wies der Vorsitzende auf den seitens der Strafklägerin 6 erklärten Rückzug des Strafantrages inkl. Desinteresseerklärung an der Strafsache hin. Ohne gegenteilige Wortmeldungen seitens der Parteien bzw. Parteivertreter gehe er davon aus, dass die Strafklägerin 6 folglich nicht mehr als Strafklägerin am Verfahren teilnehme und ohne Kostenfolgen aus dem Verfahren entlassen werde. Hierzu gingen in der Folge keine Wortmeldungen der Parteivertreter ein.