4. Gegen das Urteil vom 5. Dezember 2022 meldeten die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 sowie die Staatsanwaltschaft Berufung an (pag. 18 536 bzw. 18 543). Im Rahmen ihrer Berufungserklärungen beschränkten sie die Berufung jeweils auf die Freisprüche inkl. entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen; die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 zusätzlich auf den Zivilpunkt (pag. 18 694 ff. und 18 699 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 erklärten hierauf beide die Anschlussberufung in Bezug auf den Zivilpunkt. Der Beschuldigte 3 verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 18 968 f., 18 971 f. und 18 975).