Betreffend die Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung gegen den Beschuldigten 3 erfolgte für den angeblichen Zeitraum ab ungefähr Juli 2010 bis 31. Dezember 2013 eine Einstellung des Strafverfahrens und für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 1. April 2014 ein Schuldspruch. Der Beschuldigte 3 wurde hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend total CHF 630.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der anteilmässigen Verfahrenskosten von total CHF 1'066.70 verurteilt (pag. 18 522 ff.).