Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 163-165 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Zybach Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer 1 C.________ v.d. Fürsprecher und Notar D.________ Beschuldigter 2/Anschlussberufungsführer 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________ Berufungsführerin 1 und H.________ Holding Ltd. v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Berufungsführerin 2 und J.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 3 und K.________ Ltd. v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Berufungsführerin 4 und L.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ Strafkläger 4/Berufungsführer 5 und M.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ Straf- und Zivilklägerin 5/Berufungsführerin 6 und N.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ Strafklägerin 6/Berufungsführerin 7 Gegenstand mehrfache Misswirtschaft (Beschuldigter 1 + 2) mehrfache Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Beschuldigter 3) Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 5. Dezember 2022 (WSG 22 7-9) 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehlen vom 24. Mai 2022 verurteilte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen mehrfacher Misswirtschaft bzw. den Be- schuldigten 3 zusätzlich wegen Unterlassung der Buchführung jeweils zu bedingten Geldstrafen. Die Zivilklagen der H.________ Holding Ltd. (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), von J.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2), der K.________ Ltd. (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 3), von L.________ (nach- folgend: Strafkläger 4), der M.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 5) und der N.________ AG (nachfolgend: Strafklägerin 6; alle gemeinsam: Straf- kläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurden die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (vgl. pag. 16 102 001 ff., 16 103 001 ff. und 16 104 001 ff.). 2. Hiergegen erhoben alle drei Beschuldigten Einsprache (vgl. pag. 16 102 005, 16 103 005 und 16 104 005). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 10. Juni 2022 an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirt- schaftsstrafgericht oder Vorinstanz). Sie verzichtete auf eine Vorladung zur Haupt- verhandlung (pag. 16 201 001 f.). 3. Nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16., 17. und 30. November 2022 (pag. 18 190 ff.) wurden die Beschuldigten 1-3 mit Urteil vom 5. Dezember 2022 von der jeweils gegen sie erhobenen Anschuldigung der angeb- lich mehrfachen Misswirtschaft freigesprochen, unter Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg und Regelung der entsprechenden Kosten- und Entschädigungs- folgen. Betreffend die Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung gegen den Beschuldigten 3 erfolgte für den angeblichen Zeitraum ab ungefähr Juli 2010 bis 31. Dezember 2013 eine Einstellung des Strafverfahrens und für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 1. April 2014 ein Schuldspruch. Der Beschuldigte 3 wurde hier- für zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausma- chend total CHF 630.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der anteilmässigen Verfahrenskosten von total CHF 1'066.70 verurteilt (pag. 18 522 ff.). 4. Gegen das Urteil vom 5. Dezember 2022 meldeten die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 sowie die Staatsanwaltschaft Berufung an (pag. 18 536 bzw. 18 543). Im Rahmen ihrer Berufungserklärungen beschränkten sie die Berufung jeweils auf die Freisprüche inkl. entsprechender Kosten- und Entschädigungsfol- gen; die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 zusätzlich auf den Zivilpunkt (pag. 18 694 ff. und 18 699 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 erklärten hierauf beide die Anschlussberufung in Bezug auf den Zivilpunkt. Der Beschuldigte 3 verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 18 968 f., 18 971 f. und 18 975). 3 5. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 erklärte die Strafklägerin 6 den Rückzug ihres Strafantrages sowie das Desinteresse an der Strafsache (pag. 18 1114). 6. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2024 vor der 2. Strafkammer (nachfolgend: Kammer) des Obergerichts des Kantons Bern wies der Vorsitzende auf den seitens der Strafklägerin 6 erklärten Rückzug des Strafantrages inkl. Desin- teresseerklärung an der Strafsache hin. Ohne gegenteilige Wortmeldungen seitens der Parteien bzw. Parteivertreter gehe er davon aus, dass die Strafklägerin 6 folg- lich nicht mehr als Strafklägerin am Verfahren teilnehme und ohne Kostenfolgen aus dem Verfahren entlassen werde. Hierzu gingen in der Folge keine Wortmel- dungen der Parteivertreter ein. Die Verteidiger der Beschuldigten 1-3 beantragten im Rahmen der Vorfragen je die kostenfällige Einstellung des Strafverfahrens und die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg. Sie begründeten dies einerseits damit, dass die Anklageschrift den Anklagegrundsatz verletze, und andererseits damit, dass die Verjährung eingetre- ten sei. Die Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter des Strafklägers resp. der Straf- und Zivilkläger 1-5 beantragten je die Abweisung dieser Anträge. Hierauf nahmen die Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 erneut Stellung; der Verteidiger des Be- schuldigten 3 verzichtete auf eine weitere Wortmeldung. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Strafklägers resp. der Straf- und Zivilkläger 1-5 verzichteten in der Folge auf eine Duplik. Nach einem mehrstündigen Unterbruch der Verhandlung und einlässlicher Bera- tung gab die Kammer bekannt, dass ein Beschluss ergehen werde, wonach der Anklagegrundsatz verletzt sei und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben werde. Die Anklage werde im Sinne der noch folgenden schriftlichen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Den Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zu den Kostenfolgen zu äussern und entsprechende Kostennoten einzureichen. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass anschliessend der schriftliche, begründete Beschluss ergehen werde. Nach kurzer mündlicher Begründung wurde die Berufungsverhandlung geschlossen. 7. Mit Eingaben vom 20., 25. und 27. Juni sowie 8. Juli 2024 reichten Rechtsanwalt Dr. I.________, Fürsprecher und Notar D.________, Fürsprecher Dr. B.________ sowie Rechtsanwalt F.________ ihre jeweiligen Kostennoten ein (pag. 18 1135 ff.). Fürsprecher und Notar D.________ sowie Fürsprecher Dr. B.________ nahmen dabei auch Stellung zur Kostenliquidation. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. Verjährung 8. Die Beschuldigten bzw. deren Verteidiger bringen vor, fristauslösendes Ereignis für den Beginn der Verjährungsfrist sei vorliegend der Zeitpunkt, in welchem die Über- schuldungsanzeige hätte erfolgen müssen. Sie führen weiter aus, die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 hätten im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Han- delsgericht des Kantons Zürich bzw. nachfolgend vor dem Bundesgericht wie auch in der Strafanzeige jeweils geltend gemacht, die Überschuldungsanzeige hätte 4 spätestens am 8. November 2007 vorgenommen werden müssen. In dubio pro reo sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Damit sei im Zeitpunkt, als das erstinstanzli- che Urteil ergangen sei (5. Dezember 2022), die 15-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Das Verfahren sei aus diesem Grund einzustellen. 9. Die Kammer geht mit den Beschuldigten insoweit einig, als fristauslösend für den Beginn der Verjährungsfrist derjenige Zeitpunkt anzusehen ist, in welchem die Überschuldungsanzeige hätte erfolgen müssen. Vom Gericht zu überprüfen ist in- des der angeklagte Sachverhalt; allein dieser bildet die Grundlage des Urteils. In der Anklageschrift – als solche gelten vorliegend die Strafbefehle (vgl. Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) – wird den Beschuldigten vorliegend das Unterlassen der Überschuldungsanzeige ungefähr im Januar oder Februar 2008 vorgeworfen. Das hierauf ergangene erstinstanzliche Ur- teil datiert vom 5. Dezember 2022 und erging damit klarerweise noch vor Ablauf von 15 Jahren seit Januar oder Februar 2008 und damit vor Ablauf der Ver- jährungsfrist. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan- gen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dies gilt auch bei freisprechenden Urteilen (vgl. ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER], N 54 f. zu Art. 97). Folglich liegt kein Einstellungsgrund zufolge Verjährung vor. 10. Aus ihrem Vorbringen, in dubio pro reo sei betreffend Pflicht zur Anzeige der Über- schuldung auf den 8. November 2007 abzustellen, können die Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ganz abgesehen davon, dass die Strafkläger resp. Straf- und Zivilkläger 1-6 mit ihrer auf dem Zivilweg – und nota bene gegenüber der O.________ AG (Revisionsstelle) und nicht gegenüber den Beschuldigten erhobenen Klage bekanntlich nicht durchgedrungen sind, wären dort allenfalls gemachte Feststellungen für das vorliegende Strafverfahren nicht bin- dend. Ebensowenig ist die Angabe des angeblichen Deliktszeitpunktes in der Strafanzeige für die Strafbehörden bindend. Vielmehr haben diese den allfälligen Deliktszeitpunkt selber zu eruieren. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim Grundsatz in dubio pro reo um eine Beweiswürdigungsregel handelt. Sie wurde seitens der Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Vorfragen – mithin noch vor Eröffnung des Beweisverfahrens – angerufen. In diesem Stadium des Verfahrens kann diese somit bereits sachlogisch nicht die von den Beschuldigten ersuchte Wirkung entfalten, mithin nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswür- digung zu einer Verfahrenseinstellung führen, sondern ist Teil der Beweiswürdi- gung und somit der Frage, ob ein Sachverhalt, so wie er angeklagt wurde, als er- stellt zu gelten hat. 11. Zusammenfassend sind die Anträge der Beschuldigten 1-3 auf Einstellung des Ver- fahrens zufolge eingetretener Verfolgungsverjährung abzuweisen. 5 III. Verletzung des Anklagegrundsatzes 12. Die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger rügten bereits vor der Vorinstanz eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes. Wie bereits erwähnt, machen sie dies auch in oberer Instanz im Rahmen der Vorfragen geltend. 13. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der Umgrenzungs- und In- formationsfunktion hat die Anklageschrift den zu beurteilenden Straffall in persönli- cher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, d. h. zu individualisieren. Das Ziel liegt darin, den Angeklagten detailliert i. S. v. Art. 6 Ziff. 3 EMRK über die Art und den Grund der erhobenen Vorwürfe in Kenntnis zu setzen. Er soll in die Lage versetzt werden, sich – ohne Einsicht in die Untersuchungsakten – über den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Die Anklageschrift erfüllt damit eine In- formationsfunktion, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu ermöglichen (HEIM- GARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER], N 1 zu Art. 325). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die For- mulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessge- genstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheiden- der Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestün- den, welches Verhalten ihr angelastet werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Je komplexer und gra- vierender ein Vorwurf ist, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden. Die Anforderung an die Umschreibungsdichte kann in Bezug auf ein Ele- 6 ment u.a. auch deshalb erhöht sein, weil die inkriminierte Tat ein an sich strafloses Verhalten umfasst, das sich aufgrund eines verpönten Elementes als strafbar er- weisen könnte (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 26 zu Art. 325). 14. Nach Ansicht der Kammer erfüllen die vorliegenden (als Anklageschriften gelten- den) Strafbefehle die Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationspflicht nur ungenügend. 14.1 Den Beschuldigten wird Misswirtschaft vorgeworfen. Dies einerseits zum Nachteil der Gläubiger der P.________ AG, begangen in der Zeit ab ungefähr Januar oder Februar 2008 bis 10. Februar 2014 (Beschuldigte 1 und 2) bzw. bis 1. April 2014 (Beschuldigter 3). Andererseits zum Nachteil der Gläubiger der Q.________ SA, begangen in der Zeit ab ungefähr Januar oder Februar 2008 bis 30. Juni 2011 (Beschuldigte 1 und 2) bzw. bis 30. April 2015 (Beschuldigter 3). Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB lautet folgender- massen: Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch un- genügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinni- ges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachläs- sigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 14.2 In den Strafbefehlen wird in Bezug auf die P.________ AG zunächst relativ detail- liert die Ausgangslage dargelegt. So wird insbesondere die Überschuldung der Ge- sellschaft seit ungefähr August 2006 (per Ende des Jahres 2006 im Umfang von über CHF 11 Mio. gemäss Feststellung im Bericht der Revisionsstelle vom 27. Sep- tember 2007) geschildert und festgehalten, die Beschuldigten – die Beschuldigten 1 und 2 als zuständige Mitarbeiter der Revisionsstelle; der Beschuldigte 3 als Ver- waltungsrat und Geschäftsführer – hätten aufgrund laufender Sanierungs- bemühungen auf eine (ersatzweise) Überschuldungsanzeige verzichtet. Weiter werden die wesentlichen Sanierungsbemühungen vor Januar/Februar 2008 sowie deren Auswirkungen beschrieben. Sodann wird Folgendes ausgeführt (Ausführun- gen in Klammern nur beim Beschuldigten 3): Aufgrund des Scheiterns der Sanierungsbemühungen war eine erfolgreiche Sanierung spätestens ab Januar oder Februar 2008 offensichtlich nicht mehr realistisch. Auch im weiteren Verlauf gelang die Sanierung nicht – insbesondere führte der im Jahre 2008 durchgeführte Patentverkauf an die Tochter- bzw. Schwestergesellschaft Q.________ SA mangels Werthaltigkeit der entsprechenden Forderung nicht zu einer effektiven Sanierung –, sondern die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmerte sich (bis zum Konkurs am 1. April 2014) weiterhin. Den Beschuldigten wird sodann zusammenfassend vorgeworfen, es in ihrer jewei- ligen Funktion unterlassen zu haben, rechtzeitig eine (ersatzweise) Überschul- dungsanzeige eingereicht zu haben. Damit hätten sie vorsätzlich die ihnen oblie- 7 gende Pflicht gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) verletzt (Art. 728c bzw. 729c OR bei den Beschuldigten 1 und 2; Art. 725 Abs. 2 OR beim Beschuldigten 3) und ihre Funktion arg nachlässig ausgeübt, wodurch sich die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmert habe und den Gesellschaftsgläubi- gern ein Schaden entstanden sei. Soweit im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz interessierend, lauten die den Beschuldigten gemachten Vorwürfe in Bezug auf die Q.________ SA, welche im fraglichen Zeitraum eine Tochter- bzw. Schwestergesellschaft der P.________ AG und mit dieser wirtschaftlich und personell eng verflochten war, sehr ähnlich, sodass nachfolgend nicht separat darauf eingegangen wird. Die nachfolgenden Ausführungen gelten grundsätzlich für beide Vorwürfe gleichermassen. 14.3 Es fällt auf, dass sich die Strafbefehle gar nicht dazu äussern, was passiert sei, nachdem eine erfolgreiche Sanierung nicht mehr realistisch gewesen sei und eine Überschuldungsanzeige hätte erfolgen müssen. Abgesehen von der Erwähnung eines Patentverkaufes, der mangels Werthaltigkeit der entsprechenden Forderung nicht zu einer effektiven Sanierung geführt habe, wird zum weiteren Verlauf einzig festgehalten, dass sich die Überschuldung der Gesellschaft(en) weiterhin ver- schlimmert habe und den Gesellschaftsgläubigern ein Schaden entstanden sei. In- wiefern dies der Fall gewesen sein bzw. weshalb oder aus welchen Umständen darauf geschlossen werden können soll, wird nicht umschrieben. Auf den erwähn- ten Patentverkauf kann eine Verschlimmerung der Überschuldung gemäss der Be- schreibung in den Strafbefehlen jedenfalls nicht zurückzuführen sein. So wird dies- bezüglich bloss festgehalten, dass er nicht zu einer erfolgreichen Sanierung geführt habe. Weiteres wird aber zum darauffolgenden Verlauf nicht aufgeführt – obwohl zwischen der vorgeworfenen Pflichtverletzung (Unterlassung der Überschuldungs- anzeige) und dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröff- nung) über 6 Jahre bzw. bei der Q.________ SA über 7 Jahre vergangen sind. Auch wird die angebliche Vermögenseinbusse selbst nicht näher erläutert oder konkretisiert. Hierbei brauchen nicht zwingend konkrete Zahlen im Sinne eines ei- gentlichen Deliktsbetrages genannt zu werden, jedenfalls wenn, wie vorliegend, genaue Zahlen teilweise mangels Buchführung gar nicht erhältlich sein sollten. Aber zumindest die Angabe von Umständen, die auf eine Verschiebung des Ver- hältnisses zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven schliessen liessen (vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, N 59 zu Art. 165 mit Hinweisen), ist notwen- dig, um diesen Vorwurf konkret überprüfen bzw. sich dagegen wehren zu können. Die pauschale Aussage, es habe eine Verschlimmerung der Überschuldung statt- gefunden, ohne dass entsprechende Umstände näher konkretisiert würden, ermög- licht keine hinreichende Verteidigung gegen einen greifbaren Vorwurf. Der Staats- anwalt erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, man hätte hierzu zwar noch erwähnen können, dass die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse insbe- sondere auf Fremdkapitalzinsen und zusätzliche Darlehen zurückzuführen sei; die- se Ergänzung sei im Endeffekt jedoch entbehrlich. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt dieser Zusatz gerade, dass solche Konkretisierun- gen nötig wären, um den Beschuldigten (und dem Gericht) Klarheit über den vor- geworfenen Sachverhalt zu verschaffen und den Beschuldigten zu ermöglichen, 8 sich gegebenenfalls dagegen zu wehren. Bei der vorliegend angeklagten Tatbe- standsvariante geht es gerade nicht darum, dass durch eine strafbare Handlung die Überschuldung herbeigeführt worden wäre. Die Überschuldung muss bei dieser Variante bereits bestehen und durch die Tathandlung zusätzlich verschlimmert werden. Weiter ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrott- handlung und der (angeblichen) Vermögenseinbusse vorliegend nicht geradezu of- fensichtlich erscheint. Dennoch wird in den Strafbefehlen nicht näher darauf einge- gangen. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Tatbestandselemen- ten verdient indes gerade auch mit Blick auf die lange Dauer bis zum Konkurs (über 6 bzw. 7 Jahre) besondere Beachtung. Dies umso mehr, als in den Strafbe- fehlen festgehalten wird: «Auch im weiteren Verlauf gelang die Sanierung nicht […].» Diese Formulierung impliziert weitere, in den Strafbefehlen jedoch nicht näher umschriebene Sanierungsbemühungen, die im Zusammenhang mit der Fra- ge der Kausalität ebenfalls von Relevanz sein könnten. Der hier inkriminierte Sach- verhalt stellt somit erhöhte Anforderungen an die Umschreibung des Kausalzu- sammenhangs, welchen in den vorliegenden Strafbefehlen nicht Genüge getan wird. Sodann werden auch betreffend den subjektiven Tatbestand die Anforderungen an die Anklageschrift nicht erfüllt. Diesbezüglich reicht zwar in der Regel die Angabe, dass der Täter die inkriminierte Tat «vorsätzlich» begangen hat; dies jedenfalls bei Tatbeständen, die nur vorsätzlich begangen werden können (vgl. BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, N 33 und 38 zu Art. 325). Bei der Misswirtschaft handelt es sich indes nicht um ein «gewöhnliches» Vorsatzdelikt. Der Tatbestand der Miss- wirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz hin- sichtlich der Bankrotthandlung voraus. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.6.2). In den Strafbefehlen wird den Beschul- digten 1-3 zwar in Bezug auf die Pflichtverletzungen, mithin die inkriminierten Tat- handlungen, Vorsatz vorgeworfen. In Bezug auf die Verschlimmerung der Über- schuldung fehlt jedoch jegliche Umschreibung von subjektiven Elementen. Es bleibt völlig unklar, was die Anklagebehörde den Beschuldigten diesbezüglich vorwirft. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Beschuldig- ten 1 und 2 als Mitarbeiter der Revisionsstelle womöglich nicht unmittelbar in den weiteren Geschäftsgang der betroffenen Unternehmen involviert waren. Auch des- halb sind höhere Anforderungen an die Umschreibung des ihnen gemachten Vor- wurfs zu stellen. 14.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in casu der Anklagegrundsatz verletzt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Fallkonstellation in mehrerlei Hinsicht einen Spezialfall darstellt, was mit erhöhten Anforderungen an die Um- schreibungsdichte einhergeht. So handelt es sich bei der Misswirtschaft bereits um einen eher schwer fassbaren Tatbestand, bei welchem sich die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten schwierig gestaltet (vgl. BSK StGB- HAGENSTEIN, N 8 f. zu Art. 165). Anders als in anderen Fällen, bei denen die Betrof- 9 fenen ganz genau wissen oder ihnen zumindest klar sein muss, was ihnen zur Last gelegt wird, ist dies beim Vorwurf der Misswirtschaft, insbesondere bei dieser Tat- bestandsvariante, die ein Unterlassen betrifft, nicht per se offenkundig und eindeu- tig. Dies gerade auch bei einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem ein langer De- liktszeitraum angeklagt wird, und in welchem nicht nur der Geschäftsfüh- rer/Verwaltungsrat der fraglichen Unternehmen, sondern auch die Mitarbeiter der Revisionsstelle angeklagt sind. Weiter handelt es sich wie gesehen nicht um ein klassisches Vorsatzdelikt, sondern es kann in Bezug auf die Vermögenseinbusse auch Fahrlässigkeit genügen, wobei immerhin grobe Fahrlässigkeit verlangt wird. Damit für die Beschuldigten (und das Gericht) nachvollziehbar ist, was ihnen dies- bezüglich genau vorgeworfen wird, bedarf es der näheren Umschreibung. IV. Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes 15. Entgegen der Auffassung der Verteidiger hat die Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht direkt eine Verfahrenseinstellung zur Folge. Vielmehr hat in erster Linie eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO). Erst wenn auch da- nach die Anklage ungenügend ist, erfolgt eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 9 StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 52 vom 25. November 2022 E. 10.2.4). Art. 329 StPO gilt kraft Verweises in Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren, weshalb auch die Berufungsinstanz die Anklage bzw. die als Anklageschriften gel- tenden Strafbefehle an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann (vgl. BSK StPO- BÄHLER, N 7 zu Art. 379). Im Übrigen käme eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft – was die Vorinstanz tun müsste, zumal sie den Mangel ja nicht selbst heilen könnte – einem prozessualen Leerlauf gleich (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 63b zu Art. 9). Zudem gebietet es die Wahrung des Instanzenzugs, dass die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung ebenfalls an die Staatsanwaltschaft zurückgeht und nicht etwa das Verfahren bei der oberen Instanz hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO e contrario; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich SB230113 vom 25. Januar 2024 E. 6.2). 16. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil – welches auf einer mangelhaf- ten Anklage beruht – aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte bundesgerichtliche Praxis hinzuweisen, wonach auch in jenen Fällen, in denen ein (vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangenes) erstinstanzliches Urteil später in Gut- heissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, die Verfolgungsver- jährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintritt (BGE 143 IV 450 E. 1.2. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Es liegt somit auch insofern kein Einstellungsgrund vor. 10 17. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamt- heit aufzuheben ist (vgl. BSK StPO-KELLER, N 2 zu Art. 409; Urteil des Bundesge- richts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1). Es sei an dieser Stelle lediglich der Form halber daran erinnert, dass der Schuldspruch gegen den Beschuldigten 3 in- kl. entsprechender Kostenfolgen unangefochten geblieben ist und somit nochmals neu zu ergehen haben wird. 18. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Anklage im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Anklageschriften im Sinne der Erwägungen ergänzt werden können oder ob die Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft allen- falls einzustellen sein werden. V. Kosten und Entschädigungen 19. Allgemeine Ausführungen 19.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neu- en Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Verfahrenskos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Kongruent dazu regelt Art. 436 Abs. 3 StPO betreffend Entschädigungen, dass die Parteien im Falle der Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben. Dies muss analog auch im Fall, in welchem die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, gelten. Massgebend für den Ermessensentscheid ist, ob die Kosten aufgrund von fehler- haften Verfahrenshandlungen entstanden sind. Müssen beispielsweise unverwert- bare Zeugeneinvernahmen wiederholt werden, hat der Staat die mit der Wiederho- lung verbundenen (unnötigen) Kosten zu tragen. Hingegen sind jene Kosten, die durch korrekte Beweisabnahmen etc. entstanden sind, nicht von der Rechtsmittel- instanz dem Staat aufzuerlegen, da sie im zu wiederholenden Verfahren verwertbar sind. Daher ermächtigt das Gesetz die Rechtsmittelinstanz, nach billigem Ermes- sen und den Umständen des Falles über die Tragung der Kosten der Vorinstanz zu entscheiden (GRIESSER YVONA, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sa- rah/Wohlers Wolfgang [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Auflage 2020, N 16 zu Art. 428). 19.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgt und nicht etwa aufgrund unverwertbarer Beweiserhe- bungen, die nun zu wiederholen wären und damit zu doppeltem Aufwand führen würden. Auch wurden keine Beweismittel aus den Akten gewiesen, weshalb auch diesbezüglich keine unnötigen Aufwände getätigt wurden. Vielmehr sind die meis- ten bisher angefallenen Aufwände – sofern die Anklageschriften im Sinne der obi- gen Erwägungen ergänzt werden und die Strafverfahren folglich fortgesetzt werden können – nicht vergebens gewesen, sondern können nach wie vor verwendet wer- den. Einzig wenn die Staatsanwaltschaft nun nach erneuter Überprüfung eine Ein- 11 stellung verfügen würde, würden sich die bisher notwendigen Aufwände in den Ge- richtsverfahren nachträglich als teilweise unnütz erweisen und wären diesfalls (ebenfalls) zu entschädigen. Da dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ist lediglich über jenen Aufwand zu befinden, der unwiederbringlich «verlo- ren» ist, weil er nicht mehr verwendet werden kann oder sich aus Doppelspurigkei- ten (wie bspw. erneutem Auffrischen der Aktenkenntnis) ergibt. Bei den vorliegend zu verlegenden Kosten handelt es sich in Bezug auf das obe- rinstanzliche Verfahren einerseits um die diesbezüglichen Verfahrenskosten, ande- rerseits um die angemessene Entschädigung des «vergebenen» Aufwands, der den Parteien im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren angefallen ist. Mit anderen Worten (noch) nicht entschädigt wird derjenige Aufwand, der sich – wie etwa in Bezug auf Beweismittel – als weiterhin verwertbar erweist, sofern das Strafverfahren nicht eingestellt wird (mehr hierzu unten, Ziff. V.21). Analoges gilt in Bezug auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die diesbezügli- chen Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen, zumal das vorinstanzliche Urteil gänzlich aufgehoben wird und die Hauptverhandlung im Falle der Fortsetzung des Strafverfahrens mit ergänzten Anklageschriften zu wiederho- len sein wird. Betreffend Parteikosten ist wiederum der «verlorene» Aufwand zu entschädigen. Über alles Weitere – noch nicht liquidierte Entschädigungen im Zusammenhang mit dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen betreffend das Vor- bzw. Strafbefehlsverfahren – wird hingegen erst am En- de des Strafverfahrens die dannzumal zuständige Strafbehörde nach Massgabe des Verfahrensausgangs zu befinden haben. Eine Kassation und Rückweisung soll offensichtlich nicht zur Folge haben, dass – ungeachtet des späteren Prozessaus- gangs – alle bisher getätigten Aufwendungen entschädigt werden müssten. 20. Verfahrenskosten 20.1 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums, in welchem die Rückweisung erfolgte, auf eine Gebühr von je CHF 850.00 pro Beschuldigten festzusetzen (Art. 24 lit. c des Verfahrenskostende- kretes [VKD; BSG 161.12]). Betreffend den Beschuldigten 3 kommen Auslagen für die Übersetzung der Vorladung für die rechtshilfeweisen Zustellversuche von CHF 592.35 (vgl. pag. 18 1042 ff., insbesondere pag. 18 1058) sowie für die Publi- kation der Vorladung im Amtsblatt des Kantons Bern von CHF 20.00 (vgl. pag. 18 1067 ff.) hinzu. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten des oberinstanz- lichen Verfahrens, welche beim vorliegenden Verfahrensausgang vom Kanton Bern zu tragen sind, somit CHF 3'162.35. 20.2 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf Art. 22 lit. d VKD auf CHF 7'000.00 festgesetzt (pag. 18 665). Diese ge- hen wie gesehen ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des Kantons Bern. 21. Entschädigungen 12 21.1 Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts- stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). Letztere regelt Rahmentarife, innerhalb derer sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Gemäss PKV ist in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) ein Honorar von CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00 vorgesehen (Art. 17 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV); in Rechtsmittelverfahren 10-50% des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). 21.2 Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es gerechtfertigt, sich für die Bemes- sung der Entschädigungen primär am Kriterium des gebotenen Zeitaufwands (für die sich nun als obsolet erweisenden Tätigkeiten) zu orientieren. Dies rechtfertigt sich sowohl in Bezug auf die Entschädigungen für das oberinstanzliche wie auch betreffend jener für das erstinstanzliche Verfahren. Bei beiden wird mit vorliegen- dem Beschluss wie gesehen (oben, Ziff. V.19.2) einzig der «verlorene» Aufwand entschädigt, womit der Zeitfaktor klar im Vordergrund steht. Die Kriterien der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses werden am Ende des Strafverfahrens relevant werden, wenn nach dem dannzumaligen Prozessaus- gang weitere Entschädigungen zu sprechen sein werden. 21.3 Im oberinstanzlichen Verfahren 21.3.1 Nach dem erstinstanzlichen Urteil sind folgende Aufwände angefallen: Berufungs- anmeldung und Berufungserklärung inkl. Stellung von Beweisanträgen (Rechtsan- walt Dr. I.________), Lektüre der Urteilsbegründung (Begründung umfassend 108 Seiten), Erklärung der Anschlussberufung (Fürsprecher Dr. B.________ sowie Für- sprecher und Notar D.________), Stellungnahme zu Beweisanträgen (alle drei Ver- teidiger), zwei Fristerstreckungsgesuche sowie Nachreichung der Anwaltsvollmacht (Rechtsanwalt F.________), Ausfüllen der Terminumfrage für die Berufungsver- handlung (alle Parteivertreter), Lektüre/Kenntnisnahme der zu den Akten erkannten bzw. von Amtes wegen erhobenen Beweismittel sowie des Rückzugs des Strafan- trages durch die Strafklägerin 6 (alle Parteivertreter), Eingaben betreffend Post- adressen der Beschuldigten 2 und 3 (Rechtsanwalt Dr. I.________, Rechtsanwalt F.________, Fürsprecher und Notar D.________), Gesuch um Akteneinsicht (Für- sprecher Dr. B.________), Ankündigung eines Zuschauers an den Verhandlungs- terminen (Fürsprecher Dr. B.________), Vorbereitung der Berufungsverhand- lung/Plädoyers inkl. Auffrischung der Aktenkenntnis (alle Parteivertreter), Teilnah- me an der Hauptverhandlung (alle Parteivertreter), Einreichung der Kostennoten, teilweise inkl. kurzer Stellungnahme zur Kostenliquidation, sowie Kenntnisnahme der übrigen Kostennoten (alle Parteivertreter). 21.3.2 Die Aufwände im Zusammenhang mit der Anmeldung und Erklärung der Berufung bzw. Anschlussberufung sind zu entschädigen. Ebenso das Studium der vor- instanzlichen Urteilsbegründung, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Auf- wand teilweise auch weiterhin von Nutzen sein kann. 13 Die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen Beweise können voraussichtlich weiterhin verwendet werden, weshalb die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwände zurzeit nicht zu entschädigen sind. In Bezug auf die oberinstanzliche Verhandlung ist zu berücksichtigen, dass diese aufgrund des Abbruchs nach den Vorfragen für die Parteien bzw. deren Vertreter insgesamt zwei Stunden im Gerichtssaal (8:30 Uhr bis 10:15 Uhr und 14:00 Uhr bis 14:15 Uhr) in Anspruch nahm. Diese sind zusammen mit der Unterbruchszeit zu entschädigen, auch wenn Letztere allenfalls zumindest teilweise anderweitig nutz- bar war. Weiter ist klarerweise davon auszugehen, dass die Plädoyers bereits wei- testgehend vorbereitet waren. Andererseits dürften die darin vorbereiteten Argu- mentationslinien bei Fortführung des Verfahrens grösstenteils auch weiterhin noch brauchbar sein, weshalb mit vorliegendem Beschluss nur ein Teil dieses Aufwands zu entschädigen ist. Zudem ist betreffend die drei Beschuldigten zu berücksichti- gen, dass deren Verteidiger Synergieeffekte nutzen konnten. Sodann ist zu beachten, dass aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung von rund 1 ½ Jahren eine Auffrischung der Ak- tenkenntnis vonnöten war, was einen gewissen Mehraufwand darstellt, der verge- bens angefallen ist. Dies ist ebenfalls zu entschädigen. Schliesslich ist der Aufwand für die Stellungnahmen zur Kostenverlegung zu ent- schädigen, ebenso wie die Kenntnisnahme der verfahrensleitenden Verfügungen und der Eingaben der Gegenparteien. Bei allem Weiteren handelt es sich um Kanzleiaufwand, der nicht zu entschädigen ist, oder um Aufwände, die so oder anders angefallen wären (so die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. I.________ im Zusammenhang mit der Adresse des Beschuldig- ten 3) und daher vorliegend (noch) nicht zu entschädigen sind. 21.3.3 Mit Blick darauf ist nach Auffassung der Kammer betreffend das oberinstanzliche Verfahren für folgende (angemessene) Aufwände eine Entschädigung zu sprechen: - Studium der Urteilsbegründung sowie Aufwände im Zusammenhang mit der Anmeldung/Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung: 8 Stunden, wovon sich 2 Stunden bei (erneuter) Anklageerhebung nicht als vergebens er- weisen, weshalb vorliegend 6 Stunden entschädigt werden; - Teilnahme an der Berufungsverhandlung: 5 Stunden 45 Minuten; - Auffrischen der Aktenkenntnis sowie Vorbereitung der Plädoyers: Verteidiger (Synergieeffekte): 20 Stunden, davon je nach Prozessfortgang er- neut verwendbar: 6 Stunden, daher jetzt entschädigt: 14 h; Vertreter der Straf- bzw. Straf- und Zivilkläger: 24 Stunden, davon wiederver- wendbar: 7 Stunden, somit jetzt entschädigt: 17 Stunden; - diverse übrige Eingaben/Kenntnisnahmen etc.: 2 Stunden. Dies ergibt für die Verteidiger einen nun zu entschädigenden Aufwand von je 27 Stunden 45 Minuten, für den Vertreter des Strafklägers bzw. der Straf- und Zivil- kläger von 30 Stunden 45 Minuten. Praxisgemäss wird mit einem durchschnittli- chen Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet (vgl. ausführlich hierzu Urteil des 14 Obergerichts des Kantons Bern SK 21 465 vom 24. März 2023 E. 24.3; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4). Hinzu kommen die notwenigen Auslagen, allfällig geltend gemachte Reisezuschläge und – abge- sehen von Ausnahmefällen – die MWST. 21.4 Im erstinstanzlichen Verfahren Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Parteien so zu stellen, wie wenn die Hauptverhandlung nach Behandlung der Vorfragen – im Rahmen welcher insbesondere auch die Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt wurde – abge- brochen und die Anklage bereits damals an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden wäre. Durch diese Vorgehensweise (die sich nun ex post als richtig erwie- sen hätte) wäre den Parteien bzw. ihren Vertretern die Anwesenheit an der gesam- ten restlichen Verhandlung erspart geblieben. Die entsprechende Verhandlungsdauer nach Behandlung der Vorfragen beläuft sich auf rund 22 Stunden (inkl. Pausen): 16. November 2022: 14:30 Uhr bis 18:25 Uhr; 17. November 2022: 08:30 Uhr bis 18:20 Uhr; 30. November 2022: 08:10 bis 16:05 Uhr (vgl. pag. 18 194, 18 236, 18 394, 18 395, 18 494). Wie bereits die Vorinstanz rechnet die Kammer auch hier mit einem durchschnittlichen Stun- denansatz von CHF 250.00 (vgl. Ziff. V.21.3.3 hiervor). Alles Weitere – insbesondere auch die Vorbereitungen der Verhandlung, so na- mentlich die Erstellung der Plädoyers – ist vorliegend hingegen (noch) nicht zu ent- schädigen, da dies je nach weiterem Fortgang des Verfahrens wiederverwendet werden kann. Allfällige sich künftig ergebende Doppelspurigkeiten (z.B. fürs Auffri- schen der Aktenkenntnis) werden dadurch abgefedert, dass durch die jetzige Ent- schädigung praktisch der gesamten Hauptverhandlungsdauer auch Zeit für die Teilnahme an voraussichtlich weiterhin relevanten Beweiserhebungen (Einvernah- men der Parteien) abgegolten wurde. Die Auslagen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren dürften ebenfalls nach wie vor von Nutzen sein (namentlich Kopien) und sind daher (noch) nicht zu entschädigen. 21.5 In concreto betreffend den Beschuldigten 1 21.5.1 Fürsprecher Dr. B.________ weist für die Bemühungen im Berufungsverfahren mit Kostennote vom 24. Juni 2024 (pag. 18 1151) einen Zeitaufwand von 45 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen im Umfang von CHF 240.60 und die MWST aus, total ausmachend CHF 12'411.75. Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten erscheint für die sich nun als über- flüssig erweisenden Aufwände im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6'937.50 (sich orientierend an 27 Stunden 45 Minuten à CHF 250.00), zuzüg- lich der geltend gemachten Auslagen von CHF 240.60 und MWST gerechtfertigt. Bei der Mehrwertsteuer erfolgt analog der Kostennote eine Aufteilung von 1/4 zum Satz von 7.7% und 3/4 zum Satz von 8.1%, was total CHF 574.25 ergibt. Insge- samt ist dem Beschuldigten 1 für das oberinstanzliche Verfahren somit eine Ent- schädigung von CHF 7'752.35 zuzusprechen. 15 21.5.2 Im erstinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecher Dr. B.________ einen Aufwand von 140 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 418.50 sowie die MWST gel- tend, total ausmachend CHF 45'684.70 (vgl. pag. 18 495). Für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist mit vorliegendem Beschluss wie gesehen ein Aufwand von 22 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich MWST von 7.7%, insgesamt ausmachend CHF 5'923.50, zu entschädi- gen. 21.6 In concreto betreffend den Beschuldigten 2 21.6.1 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher und Notar D.________ ein Honorar nach Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. d PKV mit Kürzung zufolge vorzeitigen Abbruchs der Verhandlung (bei indessen weitestgehender Vorbereitung auch der Parteivorträge) im Umfang von CHF 8'400.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 120.00 und die MWST geltend (pag. 18 1143). Mit Blick auf die obigen Ausführungen erscheint vorliegend ebenfalls ein Honorar in der Höhe von CHF 6'937.50 (sich orientierend an 27 Stunden 45 Minuten à CHF 250.00), zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 120.00 und MWST gerechtfertigt. Die Aufteilung der Mehrwertsteuer erfolgt mit Blick auf die Kostennote zu 1/3 zum Satz von 7.7% und zu 2/3 zum Satz von 8.1%, was insge- samt CHF 562.25 ergibt. Dem Beschuldigten 2 sind somit angemessene, obsolet gewordene Verteidigungskosten im Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 7'619.75 zu entschädigen. 21.6.2 Fürsprecher und Notar D.________ machte für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 88 Stunden à CHF 300.00 nebst Auslagen von CHF 530.00 und MWST geltend, was insgesamt einen Betrag von CHF 29'003.60 ergibt (pag. 18 496). Wie gesehen ist für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit vorliegendem Beschluss ein Aufwand von 22 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich MWST von 7.7%, insgesamt ausmachend CHF 5'923.50, zu entschädi- gen. 21.7 In concreto betreffend den Beschuldigten 3 21.7.1 Rechtsanwalt F.________ reicht für das oberinstanzliche Verfahren eine Kostenno- te über CHF 16'008.10 ein, bestehend aus einem Aufwand von 48:15 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von insgesamt CHF 72.50, einer Reisepauschale von CHF 300.00 sowie der MWST (pag. 18 1147). Betreffend Reisepauschale ist festzuhalten, dass gemäss Art. 10 PKV für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt wird, wobei gemäss kantonaler Praxis Abstufungen je nach Reisezeit vorgenommen werden. Der Hauptsitz der Kanzlei von Rechtsanwalt F.________ befindet sich in R.________ (Ortschaft). Die Reisezeit von R.________ (Ortschaft) nach Bern (Obergericht) beträgt mit dem Auto eine gute halbe Stunde, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde pro Weg. Rechtsanwalt F.________ ist somit le- diglich eine halbe Reisepauschale von CHF 150.00 zu gewähren. Weil der Be- schuldigte 3 seinen Wohnsitz in S.________ (Land) und damit im Ausland hat, 16 muss Rechtsanwalt F.________ für die für ihn erbrachte Leistung in der Schweiz keine Mehrwertsteuer abliefern. Dem zu entschädigenden Honorar ist somit keine MWST hinzuzurechnen. Auch hier ist bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ein Honorar von CHF 6'937.50 (sich orientierend an 27 Stunden 45 Minuten à CHF 250.00) zuzüg- lich Auslagen zu sprechen. Somit ist dem Beschuldigten 3 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'160.00 auszurichten, sich zusammensetzend aus einem Honorar von CHF 6'937.50, einer Reisepauschale von CHF 150.00 und Auslagen von CHF 72.50. 21.7.2 Rechtsanwalt T.________ (der damalige Verteidiger des Beschuldigten 3 und Bürokollege von Rechtsanwalt F.________) machte für das erstinstanzliche Ver- fahren mit Kostennote vom 1. Dezember 2022 ein Honorar von CHF 34'955.00 (114 Stunden 51 Minuten à CHF 300.00 und 3 Stunden 20 Minuten à CHF 150.00), eine Reisepauschale von CHF 375.00 und Auslagen von CHF 1'109.30 nebst der MWST geltend (pag. 18 497). Für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist mit vorliegendem Beschluss ein Aufwand von 22 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'500.00, zu entschädigen. Da der erste Verhandlungstag so oder anders an- gefallen wäre (Behandlung der Vorfragen), ist lediglich für die zwei weiteren Ver- handlungstage eine Reisepauschale zu sprechen. Mit Blick auf das soeben Ausge- führte (Ziff. V.21.7.1 hiervor) ist pro Verhandlungstag eine halbe Reisepauschale von CHF 150.00, gesamthaft also von CHF 300.00 zu gewähren. Somit beträgt die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren insgesamt CHF 5’800.00. Da der Beschuldigte 3 schon damals seinen Wohnsitz in S.________(Land) hatte, ist keine MWST zu sprechen. 21.8 In concreto betreffend den Strafkläger resp. die Straf- und Zivilkläger 1-5 21.8.1 Rechtsanwalt Dr. I.________ macht mit Kostennote vom 20. Juni 2024 (pag. 18 1136 ff.) für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. g (recte: f) PKV von CHF 28’175.00 (exkl. MWST), bestehend aus insgesamt 80.5 Stunden Aufwand à CHF 350.00 geltend. Hinzu kommen Auslagen im Zu- sammenhang mit dem Berufungsverfahren von insgesamt CHF 11'012.10, beste- hend aus Kopie- und Portokosten von CHF 280.00 sowie geltend gemachten Kos- ten für das im Berufungsverfahren eingereichte Gutachten U.________ von CHF 9'736.10. Wie bereits ausgeführt, scheint es gerechtfertigt, sich betreffend Honorar für den «verlorenen» Aufwand im Berufungsverfahren an 30 Stunden 45 Minuten zum pra- xisgemäss angewandten Ansatz von CHF 250.00 zu orientieren. Das Gutachten stellt keine entschädigungsfähige Auslage dar. Abgesehen davon, dass es nicht zu den unnützen Aufwendungen gehört, zumal es mit der Rückwei- sung nicht etwa obsolet wurde, sondern vielmehr im weiteren Verfahren verwendet werden kann, bleibt es trotz gutgeheissenem Beweisantrag ein privates (und kein amtliches) Gutachten. Als solches könnten die damit zusammenhängenden Kosten allenfalls einzig gemäss Art. 433 StPO ersetzt werden; allerdings liegt hier kein 17 Anwendungsfall von Art. 433 StPO vor. Im Übrigen ist der geltend gemachte Betrag auch nicht belegt. Damit ergibt sich eine dem Strafkläger resp. den Straf- und Zivilklägern 1-5 für das oberinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung von CHF 7'967.50, sich zusammensetzend aus einem Honorar von CHF 7'687.50 und Auslagen von CHF 280.00. 21.8.2 Für das vorinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. I.________ ein Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV von CHF 30’450.00 (exkl. MWST) geltend, beste- hend aus einem Aufwand von 87 Stunden à CHF 350.00 (pag. 18 1137). Für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist mit vorliegendem Beschluss ein Aufwand von 22 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'500.00, zu entschädigen. 18 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Strafklägerin 6 wird ohne Kostenfolgen als Strafklägerin aus dem Verfahren ent- lassen. 2. Es wird festgestellt, dass der Anklagegrundsatz verletzt ist. Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 5. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Anklage bzw. die als Anklageschriften geltenden Strafbefehle werden im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückgewie- sen. Die Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung geht an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurück. 3. Das Berufungsverfahren SK 23 163-165 wird als dadurch erledigt vom Geschäftsver- zeichnis des Obergerichts des Kantons Bern abgeschrieben. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 trägt der Kanton Bern. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'162.35, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'550.00 und Auslagen von CHF 612.35, trägt der Kanton Bern. 6. Dem Beschuldigten 1 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'923.50 (inkl. MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 1 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'752.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Dem Beschuldigten 2 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'923.50 (inkl. MWST) ausgerichtet. 9. Dem Beschuldigten 2 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'619.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10. Dem Beschuldigten 3 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'800.00 ausgerichtet. 11. Dem Beschuldigten 3 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'160.00 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. 12. Dem Strafkläger resp. den Straf- und Zivilklägern 1-5 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'500.00 ausgerichtet. 13. Dem Strafkläger resp. den Straf- und Zivilklägern 1-5 wird für die obsolet gewordenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'967.50 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. 19 14. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher und Notar D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ - den Strafklägern resp. Straf- und Zivilklägern 1-6, v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt G.________ 15. Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 22. August 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Zybach Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, unter den Voraussetzungen der Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG Beschwerde in Strafsa- chen geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20