410 StPO). Dies wird im vorliegenden Fall nicht im Mindesten erreicht. IV. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge seines Unterliegens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilklägerin sind keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.