Das vorliegende Revisionsgesuch wurde lediglich fünf Tage nach der Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts Oberland vom 24. März 2023 eingereicht und bezweckt offensichtlich die Umgehung des ordentlichen Rechtsmittelwegs, wozu das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dienen soll (BGE 145 IV 197 E. 1.1.). Bei diesen Gegebenheiten müssen besonders hohe Anforderungen an die Erheblichkeit der neu eingebrachten Tatsachen und Beweismittel gestellt werden (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 42 zu Art. 410 StPO).