Dem Gesuchsteller wäre es zudem grundsätzlich offen gestanden, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu beantragen oder eine private Vertretung beizuziehen, wenn Differenzen über die Verteidigungsstrategie und das Einbringen angeblich entlastender Beweismittel bestanden hätten. Stattdessen führte er mit dem handschriftlichen Rückzug der Einsprache vom 11. Januar 2023 (amtliche Akten PEN 22 297 pag. 247 f.), den sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 3. Februar 2023 bestätigte, selbst den Abschluss des Verfahrens herbei, ohne dass die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, über die er seinen Angaben zufolge teilweise