11. Überdies wäre es für den Gesuchsteller möglich und geboten gewesen, diese Tatsachen und Beweismittel bereits im Einspracheverfahren oder noch früher einzubringen. Er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt, verneinte aber das Vorliegen psychischer Erkrankungen (amtliche Akten PEN 22 297 pag. 81). Dem Gesuchsteller wäre es zudem grundsätzlich offen gestanden, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu beantragen oder eine private Vertretung beizuziehen, wenn Differenzen über die Verteidigungsstrategie und das Einbringen angeblich entlastender Beweismittel bestanden hätten.