131, Z. 47 ff.). Ob in vergangenen Verfahren forensisch-psychiatrische Gutachten über den Gesuchsteller angefertigt wurden, in denen eine verminderte Schuldfähigkeit bejaht worden sei, kann dabei offenbleiben. Der Bericht des E._____(Institution) (pag. 11 ff.) sowie die Beweismittel im Zusammenhang mit allfälligen Hundeattacken (pag. 19; pag. 75 ff.) beziehen sich nicht auf die Tatzeit des falschen Alarms, wie der Gesuchsteller selbst anmerkt. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, seine Version der Geschehnisse vom 25. Dezember 2018 zu stützen und den Polizeinotruf als begründet erscheinen zu lassen.