Ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Erkrankungen – Hypochondrie, Tourette-Syndrom und Abhängigkeitssyndrom (pag. 9) – sowie den vorliegenden Straftaten ist weder ersichtlich noch dargetan. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, die Beschimpfung zum Nachteil der vormaligen Straf- und Zivilklägerin stehe in einem Zusammenhang zum teilremittierten Touret- te-Syndrom. Dies wäre in Anbetracht der schriftlichen, als seine persönliche Meinung quittierten Äusserung ohnehin nicht nachvollziehbar (vgl. amtliche Akten PEN 22 297 pag. 131, Z. 47 ff.).