Es ist nicht einzusehen und wird vom Gesuchsteller nicht erläutert, inwiefern die vorbestehenden psychischen Erkrankungen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten in einem Masse beeinträchtigt hätten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit und eine Strafmilderung zu prüfen gewesen wären. Ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Erkrankungen – Hypochondrie, Tourette-Syndrom und Abhängigkeitssyndrom (pag. 9) – sowie den vorliegenden Straftaten ist weder ersichtlich noch dargetan.