dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2. mit Hinweisen). Die neu eingebrachten Beweismittel belegen derweil keine Tatsachen, die für den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt von Bedeutung wären und einen wesentlich günstigeren Entscheid für den Gesuchsteller bewirken könnten. Es ist nicht einzusehen und wird vom Gesuchsteller nicht erläutert, inwiefern die vorbestehenden psychischen Erkrankungen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten in einem Masse beeinträchtigt hätten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit und eine Strafmilderung zu prüfen gewesen wären.