10. Die Revision kann sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen über angebliche Versäumnisse seines damaligen amtlichen Verteidigers sinngemäss eine ungenügende Verteidigung geltend macht, stellt dies von vornherein keine revisionsbegründende Tatsache i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2. mit Hinweisen).