Zum Beleg der psychischen Erkrankungen reicht der Gesuchsteller ein Arztzeugnis vom 17. März 2023 (pag. 9) sowie ein ärztliches Attest vom 16. Juni 2023 ein (pag. 91). Die entsprechenden Erkrankungen seien im Urteilszeitpunkt bereits vorhanden und geeignet gewesen, einen wesentlichen günstigeren Entscheid zu bewirken. Sie seien nicht im Verfahren bzw. auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht worden, da der Gesuchsteller nicht über das nötige Fachwissen dafür verfügt und stattdessen auf seinen amtlichen Verteidiger vertraut habe. Ferner könne dem eingereichten Bericht des E._____(Institution) in F.______