Der Gesuchsteller leide seit mehreren Jahren unter psychischen Erkrankungen, die im Rahmen der Strafzumessung entscheidrelevant gewesen wären. Der amtliche Verteidiger habe durch die Vertretung des Gesuchstellers in früheren Strafverfahren, in denen forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt worden seien, die zu Strafmilderungen bzw. zum Strafaufschub geführt hätten, Kenntnis von diesen Erkrankungen gehabt. Zum Beleg der psychischen Erkrankungen reicht der Gesuchsteller ein Arztzeugnis vom 17. März 2023 (pag. 9) sowie ein ärztliches Attest vom 16. Juni 2023 ein (pag. 91).