3 bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 59 zu Art. 410 StPO mit zahlreichen Hinweisen).