je mit Hinweisen). Die Revision ist damit zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e), dient aber nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls ist missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an