Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten, soweit es den Strafbefehl vom 24. Februar 2022 betrifft. Soweit sich der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 24. März 2023 wendet, in welcher die Rechtskraft des Strafbefehls vom 24. Februar 2022 festgestellt wurde, liegt hingegen kein revisionsfähiger Entscheid i.S.v. Art. 410 StPO vor. III.