Auf den Hinweis durch die Verfahrensleitung, dass die Frist für abschliessende Bemerkungen nicht erstreckbar ist (pag. 67 f.), reichte der Gesuchsteller innert der angesetzten 10-tägigen Frist einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 28. Juni 2019 sowie 2 ein ärztliches Attest vom 16. Juni 2023 ein und nahm Stellung zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 71 ff.; pag. 89 ff.). II.